Zusammenziehen: Praktische Schritte und Rechtliches in Deutschland, Österreich und der Schweiz

Aktualisiert am 20. Oktober 2026 · Von Smooch-Redaktion · Verantwortlich: Bill Alena

Bevor Sie zusammenziehen, klären Sie vier Dinge: wer im Mietvertrag steht, wie Sie die Kosten teilen, wem was gehört und was passiert, wenn einer stirbt oder Sie sich trennen. Ohne Trauschein regelt das Gesetz in Deutschland, Österreich und der Schweiz davon nur wenig. Ein Testament, schriftliche Absprachen und die rechtzeitige Anmeldung beim Amt schützen Sie beide. Diese Seite ist allgemeine Information, keine Rechtsberatung.
Paar trägt Umzugskartons in eine helle, neue Wohnung

Woran merken Sie, dass Sie bereit sind zusammenzuziehen?

Einen festen Zeitpunkt gibt es nicht. Gute Zeichen sind: Sie haben schon Alltag und Stress miteinander erlebt, reden offen über Geld und wollen beide wirklich zusammenwohnen, nicht nur Miete sparen.

Manche Paare ziehen nach wenigen Monaten zusammen, andere nach Jahren. Beides kann gut gehen. Entscheidend ist weniger die Dauer als die Frage, ob Sie sich im Alltag schon kennen: an einem müden Dienstagabend, bei Krankheit, im Urlaub mit Regen. Wer bisher nur die schönen Wochenenden geteilt hat, erlebt in der gemeinsamen Wohnung oft Überraschungen.

  • Sie streiten fair. Konflikte werden ausgesprochen und gelöst, statt wochenlang zu schwelen. Woran Sie verlässliche Partner erkennen, lesen Sie in Green Flags beim Dating.
  • Sie haben über Geld gesprochen. Einkommen, Schulden und Sparziele sind kein Tabu mehr.
  • Sie wollen es beide. Niemand zieht nur ein, weil der Mietvertrag ausläuft oder weil es praktisch ist.
  • Sie kennen die Gewohnheiten des anderen. Frühaufsteher oder Nachteule, Ordnungsliebe oder kreatives Chaos: Sie wissen, worauf Sie sich einlassen.
  • Sie haben einen Plan B. Sie wissen, wo jeder wohnen könnte, falls es nicht klappt. Das klingt unromantisch, nimmt aber viel Druck heraus.

Ehe, eingetragene Partnerschaft oder ohne Trauschein: Was gilt in Deutschland, Österreich und der Schweiz?

Die Ehe steht in allen drei Ländern auch gleichgeschlechtlichen Paaren offen. Eingetragene Partnerschaften gibt es neu nur noch in Österreich, dort für alle Paare. Wer ohne Trauschein zusammenlebt, hat überall deutlich weniger gesetzliche Absicherung.

Die meisten Paare, die zusammenziehen, sind nicht verheiratet. Das ist völlig in Ordnung, hat aber rechtliche Folgen: Viele Regeln, die Ehepaare automatisch schützen, gelten für Sie nicht. Die Tabelle zeigt den Stand im Oktober 2026.

Rechtsformen für Paare, Stand Oktober 2026 (allgemeine Information, keine Rechtsberatung)
LandEheEingetragene PartnerschaftZusammenleben ohne Trauschein
DeutschlandSeit 1. Oktober 2017 auch für gleichgeschlechtliche PaareSeit 1. Oktober 2017 keine neuen Lebenspartnerschaften. Bestehende können in eine Ehe umgewandelt werden, müssen aber nichtNichteheliche Lebensgemeinschaft: kein gesetzliches Erbrecht, Erbschaftsteuer nach Steuerklasse III
ÖsterreichSeit 1. Jänner 2019 auch für gleichgeschlechtliche PaareSeit 1. Jänner 2019 auch für verschiedengeschlechtliche Paare möglich (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz, EPG)Lebensgemeinschaft: seit 2017 Erbansprüche, aber nur wenn kein gesetzlicher Erbe zum Zug kommt, kein Pflichtteil
SchweizSteht auch gleichgeschlechtlichen Paaren offenSeit 1. Juli 2022 keine neuen eingetragenen Partnerschaften. Bestehende können in eine Ehe umgewandelt werdenKonkubinat: keine besonderen gesetzlichen Bestimmungen, Partner sind keine gesetzlichen Erben

In Österreich unterscheidet sich die eingetragene Partnerschaft laut Europäischem Justizportal nur geringfügig von der Ehe. Gesetzlicher Güterstand ist in beiden Fällen die Gütertrennung: Jeder behält, was er einbringt und erwirbt. Abweichende Vereinbarungen brauchen einen Notariatsakt.

In der Schweiz enthält das Recht laut Kanton Freiburg keine besonderen Bestimmungen über das Konkubinat. Partner werden rechtlich und bei den Sozialversicherungen wie Einzelpersonen behandelt. Die Behörden empfehlen deshalb einen schriftlichen Konkubinatsvertrag.

Was müssen Sie beim Mietvertrag beachten?

Steht nur einer im Mietvertrag, braucht der Einzug des Partners meist die Zustimmung des Vermieters. Unterschreiben beide, sind beide Mieter. Klären Sie das vorher schriftlich, denn es entscheidet, wer nach Trennung oder Tod in der Wohnung bleiben darf.

Deutschland

Zieht Ihr Partner in Ihre Mietwohnung, fragen Sie den Vermieter vorher schriftlich um Erlaubnis. Nach § 553 BGB können Mieter die Erlaubnis verlangen, einem Dritten einen Teil der Wohnung zu überlassen, wenn nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse entsteht. Der Vermieter darf ablehnen, etwa wenn die Wohnung überbelegt würde.

Stirbt der Mieter, können nach § 563 Abs. 2 BGB auch Personen in den Mietvertrag eintreten, die mit ihm einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt geführt haben. Das schützt unverheiratete Partner, ersetzt aber keine klare Regelung zu Lebzeiten.

Österreich

Laut oesterreich.gv.at gibt es drei typische Fälle: Beide sind Hauptmieter (dafür braucht es die Zustimmung des Vermieters), einer ist Untermieter des anderen, oder einer wohnt ohne Kostenbeteiligung mit (Bittleihe). Ein Untermieter hat kein Recht zu bleiben, wenn der Hauptmieter den Vertrag beendet.

Stirbt der Hauptmieter, darf der Lebensgefährte in den Mietvertrag eintreten, wenn er ein dringendes Wohnbedürfnis hat und mindestens drei Jahre mit ihm im gemeinsamen Haushalt gelebt hat oder gemeinsam mit ihm eingezogen ist. Das gilt im Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes.

Schweiz

Da das Konkubinat gesetzlich nicht geregelt ist, zählt, was im Mietvertrag steht. Halten Sie im Konkubinatsvertrag fest, wer die Wohnung bei einer Trennung behalten soll und wer welchen Anteil an Miete und Kaution trägt. Im Zweifel hilft der Mieterverband in Ihrer Region.

Welche Behördengänge stehen beim Einzug an?

Sie müssen sich am neuen Wohnort anmelden: in Deutschland innerhalb von zwei Wochen, in Österreich innerhalb von drei Tagen, in der Schweiz innert 14 Tagen. Danach folgen Adressänderungen bei Bank, Arbeitgeber und Versicherungen.

  1. Anmeldung in Deutschland

    Wer eine Wohnung bezieht, muss sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anmelden (§ 17 Bundesmeldegesetz). Der Wohnungsgeber muss den Einzug innerhalb dieser Frist schriftlich oder elektronisch bestätigen (§ 19 BMG). Zieht Ihr Partner bei Ihnen ein und Sie sind Mieter, stellt in der Regel der Vermieter diese Bestätigung aus.

  2. Meldezettel in Österreich

    Die Anmeldung muss innerhalb von drei Tagen nach dem Bezug der Unterkunft erfolgen. Der Unterkunftgeber muss den Meldezettel unterschreiben.

  3. Anmeldung in der Schweiz

    Nach dem Registerharmonisierungsgesetz des Bundes melden Sie sich innerhalb von 14 Tagen nach dem Umzug bei der Einwohnerkontrolle der neuen Gemeinde an. Welche Unterlagen nötig sind, sagt Ihnen die Gemeinde.

  4. Adressen ändern

    Bank, Arbeitgeber, Krankenkasse, Versicherungen, Post-Nachsendeauftrag, Fahrzeugpapiere und Abonnements. Eine gemeinsame Liste verhindert, dass etwas vergessen wird.

  5. Versicherungen prüfen

    Fragen Sie bei Ihrer Hausrat- und Haftpflichtversicherung nach, ob und wie Ihr Partner mitversichert werden kann. So zahlen Sie nicht doppelt und sind trotzdem beide geschützt.

Wie teilen Sie Geld und Kosten fair auf?

Bewährt haben sich drei Modelle: alles halbe-halbe, Kosten nach Einkommen aufteilen oder ein gemeinsames Haushaltskonto plus eigene Konten. Wichtig ist nicht das Modell, sondern dass Sie es vorher besprechen und aufschreiben.

Geld ist einer der häufigsten Streitpunkte in Beziehungen, gerade wenn die Einkommen unterschiedlich sind. Reden Sie darüber, bevor die erste Nebenkostenabrechnung kommt.

ModellSo funktioniert esPasst gut, wennDarauf achten
Halbe-halbeMiete und Haushaltskosten werden genau geteiltbeide ähnlich verdienenBei ungleichen Einkommen fühlt sich einer schnell überfordert
Nach EinkommenJeder zahlt anteilig, zum Beispiel 60 zu 40die Einkommen deutlich auseinanderliegenDen Schlüssel regelmäßig anpassen, etwa nach Jobwechsel oder Elternzeit
Haushaltskonto plus eigene KontenBeide überweisen monatlich einen festen Betrag auf ein gemeinsames Konto, der Rest bleibt privatSie Gemeinsames und Eigenes klar trennen möchtenFragen Sie Ihre Bank, wer bei einem Gemeinschaftskonto wofür haftet
Alles gemeinsamAlle Einkünfte und Ausgaben laufen über ein KontoSie langfristig planen und sich voll vertrauenOhne Trauschein gibt es bei einer Trennung keine gesetzliche Aufteilung, schriftliche Absprachen sind besonders wichtig
  • Inventarliste anlegen: Notieren Sie, wer welche Möbel, Geräte und Wertsachen mitbringt. Bei größeren gemeinsamen Anschaffungen halten Sie fest, wer wie viel bezahlt hat, und heben Sie die Belege auf.
  • Schulden offenlegen: Kredite, Ratenkäufe und offene Rechnungen gehören auf den Tisch. Unterschreiben Sie keine Kredite oder Bürgschaften für den anderen, ohne die Folgen zu kennen.
  • Care-Arbeit mitdenken: Wer weniger arbeitet, um Kinder zu betreuen oder Angehörige zu pflegen, verzichtet oft auf Einkommen und Rentenansprüche. Ohne Trauschein wird das bei einer Trennung nicht automatisch ausgeglichen. Sprechen Sie darüber, wie Sie das fair regeln.

Ob Ihr Partner offen über Geld spricht, sagt übrigens viel über die Beziehung aus. Wie Menschen Zuneigung zeigen, auch über Geld und Zeit, erklärt unser Ratgeber zu den 5 Sprachen der Liebe.

Warum sind Testament und Vorsorge ohne Trauschein so wichtig?

Ohne Testament erbt ein unverheirateter Partner in Deutschland und der Schweiz nichts, in Österreich nur, wenn es keine gesetzlichen Erben gibt. Erbt er per Testament, zahlt er in Deutschland deutlich mehr Erbschaftsteuer als ein Ehepartner.

Deutschland

Laut Bundesjustizministerium ist für Lebensgemeinschaften ohne Ehe oder Lebenspartnerschaft kein gesetzliches Erbrecht vorgesehen. Wer seinen Partner bedenken will, muss ein Testament errichten. Ein gemeinschaftliches Testament dürfen nur Ehepaare und eingetragene Lebenspartner machen.

Auch steuerlich ist der Unterschied groß: Unverheiratete Partner fallen in die Erbschaftsteuer-Klasse III mit einem Freibetrag von 20.000 Euro. Ehegatten und eingetragene Lebenspartner haben einen Freibetrag von 500.000 Euro (§ 16 ErbStG).

Österreich

Seit 1. Jänner 2017 sind Lebensgefährten im Erbrecht keine Fremden mehr. Sie erben ohne Testament aber nur, wenn kein gesetzlicher Erbe zum Zug kommt, und haben keinen Pflichtteil. Ein Erbvertrag ist für sie nicht möglich. Ein Testament zugunsten des Partners lässt die Pflichtteile von Kindern und einem noch verheirateten Ehepartner unberührt.

Hat der überlebende Partner in den drei Jahren vor dem Tod mit dem Verstorbenen im gemeinsamen Haushalt gelebt, darf er laut oesterreich.gv.at noch ein Jahr in der gemeinsamen Wohnung bleiben (gesetzliches Vermächtnis). Ein lebenslanges Wohnrecht muss im Testament stehen.

Schweiz

Konkubinatspartner sind keine gesetzlichen Erben. Sie können nur durch Testament oder Erbvertrag erben, und das nur, soweit die Pflichtteile etwa von Kindern nicht verletzt werden. Partner sind außerdem erbschaftssteuerpflichtig. Wie viel das ausmacht, erfahren Sie beim Steueramt Ihres Kantons.

Bei der Pensionskasse (2. Säule) sind Leistungen an Konkubinatspartner nicht vorgeschrieben. Viele Kassen sehen sie freiwillig vor, wenn die Beziehung mindestens fünf Jahre gedauert hat. Meist braucht es dafür eine Begünstigungserklärung bei der Kasse. Fragen Sie dort nach.

Was passiert mit Wohnung und Hausrat, wenn Sie sich trennen?

Ohne Trauschein gibt es kein Scheidungsverfahren, das die Wohnung und das Vermögen ordnet. Was nicht schriftlich vereinbart ist, müssen Sie selbst aushandeln oder im Streitfall vor Gericht klären. Ein Partnerschafts- oder Konkubinatsvertrag beugt vor.

Niemand zieht zusammen, um sich zu trennen. Trotzdem hilft es, die Regeln zu kennen, solange Sie sich gut verstehen. Dann fallen faire Absprachen leicht.

  • Österreich: Unverheiratete Paare können die Wohnung nicht von einem Gericht zuweisen lassen, wie es bei Ehepaaren möglich ist. Sind beide Hauptmieter und einigen sich nicht, entscheidet laut oesterreich.gv.at ein Zivilgericht. Dabei zählen das dringende Wohnbedürfnis und das Wohl gemeinsamer Kinder.
  • Schweiz: Bei einer Trennung sind laut Kanton Freiburg vor allem die Aufteilung des gemeinsam Erworbenen, ein möglicher Unterhaltsbeitrag und die Zukunft gemeinsamer Kinder zu klären. Ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch zwischen Konkubinatspartnern besteht laut Notariatsverwaltung des Kantons Thurgau nicht.
  • Deutschland: Auch hier gibt es für unverheiratete Paare kein gesetzliches Verfahren wie bei einer Scheidung. Ihre Inventarliste und Belege für gemeinsame Anschaffungen sind dann die wichtigste Grundlage für eine faire Aufteilung.

In einem Partnerschaftsvertrag (in der Schweiz Konkubinatsvertrag) können Sie festhalten, wem was gehört, wer die Wohnung behält, wie gemeinsame Anschaffungen aufgeteilt werden und ob es einen Ausgleich gibt, wenn einer wegen der Kinder weniger arbeitet. Lassen Sie ihn von einer Fachperson prüfen.

Wenn es doch zur Trennung kommt: Unser Ratgeber Trennung überwinden hilft beim emotionalen Teil. Wer mit Kindern neu anfängt, findet Hinweise in Dating für Alleinerziehende und Dating nach der Scheidung.

Was gehört auf Ihre Checkliste vor dem Umzug?

Besprechen Sie Wohnung, Geld, Alltag und Absicherung, bevor Sie Kartons packen. Die folgenden Schritte decken das Wichtigste ab, von der Vermieter-Erlaubnis bis zum Testament.

  1. Wohnfrage klären

    Neue gemeinsame Wohnung oder Einzug bei einem von Ihnen? Wer steht im Mietvertrag? Braucht es die Zustimmung des Vermieters?

  2. Budget aufstellen

    Miete, Nebenkosten, Strom, Internet, Lebensmittel, Rücklagen. Entscheiden Sie sich für ein Modell zur Kostenteilung.

  3. Inventar notieren

    Wer bringt was mit, wer kauft was neu? Belege aufheben.

  4. Alltag absprechen

    Haushalt, Besuch, Rückzugsorte, Haustiere, Schlafrhythmus. Kleine Dinge werden im Alltag groß.

  5. Anmelden und Adressen ändern

    Fristen beachten: zwei Wochen in Deutschland, drei Tage in Österreich, 14 Tage in der Schweiz.

  6. Absicherung regeln

    Testament, Begünstigungen bei Versicherungen und Pensionskasse, Vorsorgevollmacht. Bei Bedarf einen Partnerschafts- oder Konkubinatsvertrag.

  7. Regelmäßig nachjustieren

    Setzen Sie sich nach drei Monaten zusammen und fragen Sie: Was läuft gut, was wollen wir ändern?

Wer sich selbst und seine Bedürfnisse kennt, zieht entspannter zusammen. Unser Ratgeber zu Bindungstypen zeigt, warum der eine mehr Nähe und der andere mehr Raum braucht. Alle weiteren Themen rund um die Partnerschaft finden Sie im Beziehungsratgeber.

Häufige Fragen

Muss ich den Vermieter fragen, wenn mein Partner bei mir einzieht?

In Deutschland ja, holen Sie die Erlaubnis vorher schriftlich ein; nach § 553 BGB können Sie sie bei berechtigtem Interesse verlangen. In Österreich braucht es die Zustimmung des Vermieters, wenn Ihr Partner Hauptmieter werden soll. In der Schweiz gilt, was Ihr Mietvertrag vorsieht.

Erbt mein Partner, wenn wir nicht verheiratet sind?

In Deutschland und der Schweiz ohne Testament nicht. In Österreich nur, wenn kein gesetzlicher Erbe zum Zug kommt. Ein Testament ist deshalb für unverheiratete Paare in allen drei Ländern die wichtigste Absicherung.

Können wir noch eine eingetragene Partnerschaft eingehen?

In Österreich ja, seit 2019 auch als verschiedengeschlechtliches Paar. In Deutschland sind seit 1. Oktober 2017 keine neuen Lebenspartnerschaften mehr möglich, in der Schweiz seit 1. Juli 2022 keine neuen eingetragenen Partnerschaften. Dort bleibt die Ehe.

Wie schnell müssen wir uns nach dem Umzug anmelden?

In Deutschland innerhalb von zwei Wochen, in Österreich innerhalb von drei Tagen und in der Schweiz innert 14 Tagen nach dem Umzug.

Brauchen wir einen Partnerschaftsvertrag?

Pflicht ist er nicht. Sinnvoll ist er vor allem, wenn einer deutlich mehr Vermögen einbringt, Sie gemeinsam Wohneigentum kaufen oder einer wegen Kindern beruflich zurücksteckt. In der Schweiz empfehlen die Behörden ausdrücklich einen Konkubinatsvertrag.

Quellen

  1. Europäisches Justizportal: Güterrechtliche Wirkungen eingetragener Partnerschaften, Deutschland (keine neuen Lebenspartnerschaften seit 1. Oktober 2017, Umwandlung in Ehe möglich; geprüft im Oktober 2026)
  2. Europäisches Justizportal: Güterrechtliche Wirkungen eingetragener Partnerschaften, Österreich (Ehe und eingetragene Partnerschaft für alle Paare seit 1. Jänner 2019, Gütertrennung; geprüft im Oktober 2026)
  3. Stadt Baden (Aargau): Eingetragene Partnerschaft (seit 1. Juli 2022 keine neuen eingetragenen Partnerschaften, Umwandlung in Ehe; geprüft im Oktober 2026)
  4. Kanton Freiburg: Das Konkubinat (Stand 19. März 2024, geprüft im Oktober 2026)
  5. Kanton Freiburg: Zusammenleben, das Konkubinat (Familienordner) (geprüft im Oktober 2026)
  6. Kanton Thurgau, Grundbuch- und Notariatsverwaltung: Merkblatt Konkubinat (keine gesetzlichen Erben, Pensionskasse, kein gesetzlicher Unterhalt; geprüft im Oktober 2026)
  7. oesterreich.gv.at: Erbrecht in nicht ehelichen Lebensgemeinschaften (Stand 1. Jänner 2026, geprüft im Oktober 2026)
  8. oesterreich.gv.at: Lebensgemeinschaft, Wohnen in einer Mietwohnung (Stand 1. Jänner 2026, geprüft im Oktober 2026)
  9. oesterreich.gv.at: Anmeldung eines neuen Hauptwohnsitzes (Frist drei Tage, geprüft im Oktober 2026)
  10. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: Erben und Vererben (Stand Januar 2017, bereitgestellt von der Bayerischen Justiz) (kein gesetzliches Erbrecht für Lebensgemeinschaften, gemeinschaftliches Testament, Steuerklasse III; geprüft im Oktober 2026)
  11. § 16 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz: Freibeträge (geprüft im Oktober 2026)
  12. § 563 BGB: Eintrittsrecht bei Tod des Mieters (geprüft im Oktober 2026)
  13. § 553 BGB: Gestattung der Gebrauchsüberlassung an Dritte (geprüft im Oktober 2026)
  14. Gemeinde Freisen: Wohnungsgeberbestätigung (mit Wortlaut von § 17 und § 19 Bundesmeldegesetz) (Anmeldung innerhalb von zwei Wochen; geprüft im Oktober 2026)
  15. Kanton Solothurn: Handbuch Einwohnerkontrolle, Anmeldung und Abmeldung (Art. 11 Registerharmonisierungsgesetz, 14 Tage; geprüft im Oktober 2026)

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